Der Bundestag beschließt am 31.01.2025 das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) und den darin enthaltenen §33 zur beschleunigten Genehmigung von Hilfsmittelverordnungen aus SPZs und MZEBs. Hilfsmittel, die in SPZs oder MZEBs verordnet werden, bedürfen ab sofort keiner weiteren Prüfung auf medizinische Notwendigkeit durch die Krankenkassen oder den Medizinischen Dienst. Dafür gibt es eine Änderung im §33 SGB V Abs. 5b Satz 2 und der Abs. 5c.
Wir schließen uns der Gratulation durch Minister Karl Lauterbach an, bedanken uns bei den Beteiligten des Aktionsbündnisses und freuen uns für alle Kinder, Jugendliche und Erwachsenen, die von dieser Gesetzesänderung zukünftig profitieren werden.
Anbei ein Auszug aus dem Gesetzesentwurf:
Zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt, die von Versicherten beantragt werden, die in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) in Behandlung sind, sofern der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder des MZEB die beantragte Versorgung empfiehlt. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen.
Weitere Infos zum Thema findet ihr hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_GE_Kabinett.pdf
bundestag-beschliesst-gesundheitsversorgungsstaerkungsgesetz-pm-31-01-25.html